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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen:
2. Kostenvoranschläge:
2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes
Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse
bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht
verwendet werden.
3. Angebote:
3.1 Angebote werden nur schriftlich oder über FAX und Email erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen
Leistung möglich.
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers
bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes
verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der
Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
5. Preise:
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien,
sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher
Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der
Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden
Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und
Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
Die angegebenen
Preise im Webshop sind Aktionspreise und
nur in diesem gültig.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder
geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen
Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. Leistungsausführung:
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet,
sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und
der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen
und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der
Gas-, Wasser- u. Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber
beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an
Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer
kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und
Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderlichen Energie- u. Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos
beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine
dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei
Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie
Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich
verrechnet.
7.6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen
Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat
weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten
Geräte und Materialien zu bestätigen.
7.7 Im Falle der Onlinebestellung gilt eine Bearbeitungszeit von 2 Tagen für den
Auftragnehmer als vereinbart. Es gilt eine Lieferzeit von 7 Tagen als
vereinbart. Sollte die Ware nicht innerhalb von 7 Tagen lieferbar sein, wird der
Auftragnehmer den Auftraggeber per E-Mail von diesem Umstand informieren. Der
Auftragnehmer hat in diesem Fall die Möglichkeit, unverzüglich zu erklären, ob
er vom Vertrag zurücktritt, oder am Auftrag festhält. Im Falle der Nichtäußerung
wird von einer Genehmigung der Verlängerung der Lieferzeit ausgegangen.
7.8 Im Falle der Onlinebestellung steht dem Auftraggeber das Recht zu, innerhalb
von 7 Tagen ab Erhalt der Ware von seiner Bestellung zurückzutreten. In diesem
Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware unverzüglich auf seine Kosten
an den Auftragnehmer zurückzusenden.
8. Leistungsfristen und -termine:
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer
dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst
verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten
Termine und Fristen einschließlich der „garantierten" oder „fix" zugesagten
entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten
sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen
bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2.
verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen
gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur
Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu
verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann
alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser
anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
9. Verrechnung
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und
Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das
Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der
darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an den
Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 m bleiben unberücksichtigt.
10. Beigestellte Waren:
10.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist
der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 10 Prozent von seinen
Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
10.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind
nicht Gegenstand von Gewährleistung.
11. Zahlung:
11.1 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des
Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten
11.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der
Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen
zu legen und diese fällig zu stellen.
11.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche
Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen
sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von
der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu
machen.
11.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des
Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer
zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers
mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen,
gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
11.5 Sämtliche Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen
nach Rechnungserhalt fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten Verzugszinsen
von 10% pa. als vereinbart.
11.6 Im Falle der Onlinebestellung wird Zahlung per Nachnahme bei Lieferung der
Ware vereinbart.
12. Eigentumsvorbehalt:
12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer
Umstände gemäß 11.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem
Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst
zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
13. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
13.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären
Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten
oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche
Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur
die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
14. Gewährleistung:
14.1 Unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch
kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine
Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach
Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise
eine gleiche Sache nachzuliefern.
14.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch
den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei
Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw.
Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die
Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
15. Schadenersatz:
15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen,
die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.
15.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz
jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der
Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
15.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
15.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fälle leichter Fahrlässigkeit
16. Produkthaftung:
16.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und
Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von
Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen
Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf
vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst
gegebener Hinweise erwartet werden kann.
17. Erfüllungsort:
17.1 Erfüllungsort ist Wien.
18. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien einschließlich des
Abgehens von diesem Punkt bedürfen der Schriftform.
19. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Wien. Es kommt
österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen zur Anwendung.
Wolfgang Petters
das - i - Team
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